|
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Firma event:ware Veranstaltungstechnik
Stand:
Januar
2004
§
1
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage und
Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und aller damit im
Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte wie Vermietung und
Verkauf
von Sachen, insbesondere Geräten und Anlagen, Cases,
Bühnenelementen und Zubehör zur Musikwiedergabe und
Showdarstellung der Firma event:ware Veranstaltungstechnik, nachfolgend
Vermieter genannt und seinen Vertragspartnern, die Sach- und
Dienstleistungen der Firma event:ware in Anspruch nehmen (nachfolgend
Mieter genannt).
§
2
Allgemeines
Die Vermietung und Lieferung erfolgt ausschließlich zu diesen
nachstehenden Bedingungen, die von den Parteien, auch für alle
zukünftigen Geschäftsbeziehungen als verbindlich
anerkannt
werden.
Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der
ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung. Die Entgegennahme des
Vertragsgegenstandes gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
Etwaigen Miet - oder Lieferbedingungen des Mieters wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter
auch
dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluß nicht noch einmal
ausdrücklich zurückgewiesen werden.
§
3
Angebot und Vertragsabschluß
Angebote der Fa. event:ware sind stets freibleibend und unverbindlich.
Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter
schriftlich, fernschriftlich (Fax oder E-Mail) oder persönlich
(mündlich) bestätigt oder die Ware übergeben
ist.
Eine entsprechende Auftragsbestätigung des Mieters ist bindend.
Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die
Auftragsbestätigung des Vermieters.
§
4
Mietdauer
Die Mietdauer beginnt, sofern keine Sonderabsprachen getroffen wurden,
mit dem Tag des Aufbaus / der Abholung und endet am vereinbarten Tag
des Abbaus / der Rückgabe und dauert immer mindestens einen
Tag.
Angebrochene Tage werden als volle Tage berechnet.
Die Rückgabe erfolgt am vereinbarten Rückgabetag bis
12 Uhr.
Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht
möglich, so ist die Fa. event:ware hiervon
unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der
Rückgabetermin
überschritten wird, ist der volle, pro Tag vereinbarte
Mietpreis
zu zahlen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, der Fa.
event:ware alle durch die verspätete Rückgabe
entstandenen
Kosten im vollen Umfang zu erstatten.
§ 5 Erfüllung und Gewährleistung
Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellen der
Mietsache in seinen Geschäftsräumen oder durch
Anlieferung am
Veranstaltungsort. Der Gefahrübergang auf den Mieter findet
mit
der Aussonderung der Mietsache durch den Vermieter statt.
Der Vermieter verpflichtet sich, die Mietsache
funktionstüchtig und für die Dauer der Mietzeit zu
überlassen.
Der Vermieter ist zur Instandhaltung während der Mietzeit
berechtigt, doch nicht verpflichtet.
Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines zugesicherten Gerätes
nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch
erfüllen, dass
er ein gleichwertiges Gerät zur Verfügung stellt.
Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus,
dass der
Mieter die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit
der
Mietsache vor ihrer Annahme überprüft hat. Der Mieter
erkennt
die Mängelfreiheit der Mietsache mit der Annahme derselben an.
Hiernach lässt sich die Vermutung begründen, dass ein
später auftretender Mangel vom Vermieter nicht zu vertreten
ist.
Dem Mieter obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass
der
Mangel schon vor Empfang an der Mietsache bestand.
Etwaige Mängel müssen unverzüglich nach
Feststellung und
vor Veranstaltungsbeginn dem Vermieter mitgeteilt werden und dem
Vermieter ausreichend Möglichkeit gegeben werden, den Mangel
nach
eigener Wahl durch Reparatur oder Austausch zu beseitigen.
Ist der Vermieter nicht rechtzeitig zum Austausch oder zur Reparatur in
der Lage, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises
zu
verlangen.
Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des
Mieters sind ausgeschlossen.
Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die
Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insb. der UVV und
der VDE zu sorgen. Ferner sind die Mietsachen nur
bestimmungsgemäß einzusetzen.
§
6
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung der
Mietsache vorgenommen. Die Bezahlung des gesamten Mietumfanges /
Auftrags ist direkt im Anschluss an die Fertigstellung (Bereitstellung,
Aufbau, Produktion, Installation oder Abnahme des Mieters) zu leisten.
Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer
Sicherheit zu verlangen.
Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts auf Mängelrüge
zu erfolgen.
Der Vermieter behält sich vor, seine Preisliste jederzeit und
ohne Ankündigung zu verändern.
Ein ungerechtfertigter und nicht vereinbarter Abzug, sowie
fällige
aber nicht beglichene Verzugszinsen, werden nachberechnet und
eingefordert.
§
7
Stornierung durch den Mieter
Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert die
Annahme der Leistungen des Vermieters, hat der Mieter eine
Abstandsgebühr für die entstandenen Aufwendungen und
geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach
den
folgenden Bestimmungen zu zahlen:
Die Abstandszahlung ist zum Zeitpunkt der Kündigung
fällig und beträgt:
Bis 30 Tage vor
Mietbeginn 20 % des vereinbarten
Mietpreises
Bis 10 Tage vor
Mietbeginn 50 % des vereinbarten
Mietpreises
Bis 03 Tage vor
Mietbeginn 80 % des vereinbarten
Mietpreises
Danach ist der volle Mietpreis zu
bezahlen.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für den
Zeitpunkt der
Stornierung ist der Eingang der schriftlichen Kündigung bei
der
Fa. event:ware maßgeblich.
§
8
Schadensersatz
Der Haftungsausschluss gilt für
Schadensersatzansprüche des
Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus
Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus
positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der
Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von
Folgeschäden;
ausgenommen sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache
auf
einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln
der Firma
event:ware Veranstaltungstechnik beruht und
Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer
ausdrücklichen,
schriftlich zugesicherten Eigenschaft.
Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung der Angestellten der
Firma
event:ware Veranstaltungstechnik.
Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (z.B.
computergesteuerte Leuchten, Farbwechslern, Funkmikrofonen,
großen Mischpulten etc.) ohne Fachpersonal des Vermieters
wird
grundsätzlich keine Haftung für die
ordnungsgemäße
Funktion übernommen.
Dem Mieter obliegt die Darlegungs- und Beweislast für
Schadensgrund und -höhe.
§
9
Pflichten des Mieters
9.1
Allgemein
Der Mieter hat die Mietsache nicht missbräuchlich zu nutzen
und
nur von qualifizierten oder eingewiesenen Fachpersonal und in der vom
Vermieter vorgesehenen Weise entsprechend der Bedienungsanleitungen zu
bedienen. Jede andere Verwendungsart ist dem Mieter untersagt.
Der Mieter haftet für jeden Schaden, der durch Nichtbeachtung
dieser Vorschriften bzw. Instruktionen entsteht.
Der Mieter hat für eine störungs- und einwandfreie
Stromversorgung zur Nutzung der Mietsachen Sorge zu tragen.
Für
Ausfälle und Schäden der Mietsache infolge von
Stromunterbrechungen oder -schwankungen sowie von Stromausfall hat der
Mieter einzustehen.
Der Mieter sichert der Fa. event:ware Veranstaltungstechnik zu, die
Mietsachen in sauberen, einwandfreien Zustand zurückzugeben.
Kabel
müssen geordnet aufgewickelt und mit
Kabelklett
fixiert sein.
9.2
Versicherungen
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache
verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu
versichern. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist der Fa.
event:ware auf Verlangen nachzuweisen.
Die Mietsache kann auf Kosten des Mieters zwangsversichert werden, wenn
eine Gefahr für die Mietsache vorauszusehen ist und der Mieter
keinen Nachweis einer Versicherung erbringen kann.
Ist eine Versicherung nicht vom Mieter oder vom Vermieter abgeschlossen
worden, so haftet der Mieter in vollem Umfang für alle
Schäden, insbesondere auch für den Untergang, der
Unterschlagung, den Transportmittel-Unfall, Diebstahl,
Stromschäden und Bedienungsfehler seiner Untergebenen, an der
Mietsache. Der Vermieter kann Schadensersatz bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungs- / Wiederherstellungswertes geltend machen.
9.3
Der Mieter hat die Mietsache in seinem Besitz und in seinen
Geschäftsräumen zu belassen. Ein Standortwechsel
(z.B.
Tournee) oder eine Untervermietung sind nur mit schriftlicher
Genehmigung des Vermieters gestattet.
Insbesonders ist es dem Mieter nicht gestattet, die Mietsache an einen
Ort außerhalb der BR Deutschland zu transportieren, es sei
denn,
er hat vom Vermieter eine schriftliche Genehmigung und die
erforderlichen Zollpapiere erhalten.
Der Mieter haftet für alle Schäden und
wirtschaftlichen
Nachteile, die dem Vermieter durch einen Verstoß gegen diese
Bestimmungen entstehen.
§
10
Genehmigungen
Der Mieter muss alle gesetzlichen Bestimmungen einhalten bzw.
erfüllen und alle nötigen behördlichen
Genehmigungen
beibringen.
Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Mieters.
Sollte ein Auftrag aufgrund fehlender oder falscher Genehmigungen nicht
oder nicht vollständig ausgeführt werden
können, so
liegt kein Verschulden des Vermieters vor und es erfolgt die normale,
zuvor vereinbarte Berechnung des gesamten Auftrags.
Sind Hängepunkte in Hallen oder Sälen notwendig, so
hat sich
der Mieter um die Statik dieser Hängepunkte zu
kümmern. Im
Falle inkorrekter Gewichts- oder Statikangaben ist die Fa. event:ware
von jeglicher Haftung entbunden.
§
11
Unterrichtungspflichten
Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über
etwaige
Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, zu
unterrichten.
Dies gilt besonders
- bei Beschlagnahmung, Pfändung
oder ähnlicher Maßnahmen Dritter.
- bei Änderung der
Betriebsverhältnisse
für die Mietsache, die eine
Schädigung
oder Gefährdung der Mietsache begründen oder
erhöhen.
- bei Konkurs- oder Vergleichsantrag
über das
Vermögen des Mieters sowie im
Falle der
Liquidation des Geschäftsbetriebes des Mieters.
Der Mieter hat die Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen
und Pfandrechten freizuhalten. Der Mieter trägt die Kosten,
die
zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§
12
Eigentumsvorbehalt
Alle Mietgegenstände sind Eigentum der Fa. event:ware
Veranstaltungstechnik, Frank Tölle.
§
13
Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. event:ware und dem Mieter gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertrags- und Verhandlungssprache
ist die deutsche Sprache.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen
Streitigkeiten ist Paderborn.
§
14
Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
unwirksam
sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen.
Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige Regelung zu
vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten
kommt.
Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig, alle
Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der
Schriftform.
|